Bitcoins – Rechtsbelehrung Folge 13 (Jura-Podcast mit FAQ in Shownotes)


Episode Artwork
1.0x
0% played 00:00 00:00
Apr 13 2014 67 mins   397 1 0

 

rechtsbelehrung_folge_13Die Aufzeichnung dieser Folge war besonders spannend, weil wir uns mit Bitcoins ein rechtliches #Neuland ausgesucht haben.

Da dieses Thema sehr technisch geprägt ist, unterstützt uns als Gast Andreas Bogk, der Hacker, Bierbrauer, und Mitglied des Chaos Computer Clubs ist und an dessen Meinung als „sachverständige Auskunftsperson“ schon das Bundesverfassungsgericht interessiert war. Wir bedanken uns sehr für seine großartige Unterstützung, mit der diese Podcastfolge überhaupt erst möglich wurde.

Da diese Folge thematisch sehr dicht ist und wir viele Punkte überhaupt erst im Podcast erarbeitet haben, fasse ich unsere Ergebnisse in einer FAQ zusammen, ohne jedoch einen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu erheben. Ferner werde ich mich nicht auf die technischen oder wirtschaftlichen, sondern die rechtlichen Aspekte konzentrieren.

Übrigens, Spenden in Bitcoins an Herrn Richter bitte an: „1EMh8FNs59SKfRe3YJvCDbGCGeXXt2aYAX“ 🙂 (01.08.00)

Was sind Bitcoins und wie funktionieren sie? (zurück)

Bitcoin ist ein Zahlungssystem, bei dem die einzelnen „Bitcoins“ mit Hilfe von kryptographischen Techniken direkt von Teilnehmer zu Teilnehmer (Peer-to-Peer) übertragen werden. Anders als beim traditionellen Bankensystem gibt es keine zentrale Stelle die Bitcoins ausgibt oder den Bitcoinverkehr reguliert.

Bitcoins werden geschöpft, indem Computersysteme komplizierte Rechenaufgaben lösen müssen (bezeichnet als „Mining„). Da die Bitcoinmenge begrenzt ist, dauert es immer länger, bis neue Bitcoins entstehen. Das heißt jedoch nicht, dass Bitcoins irgendwann ausgehen, da Bitcoins, ähnlich wie ein Euro in Centbeträge geteilt werden können.

Die Bitcoins werden von den Nutzern mit Hilfe von Softwareprogrammen (bezeichnet als „Clients„) verwaltet und in sog. „Wallets“ mit eigenen Krypto-Schlüsseln gruppiert, die in etwa einem individuellen Bankkonto entsprechen. Jeder Bitcointransfer wird in einer öffentlichen Datenbank gesammelt, die den Bitcoins angehängt wird (sog. Block Chain) und damit von jedermann überprüfbar ist.

Diese Beschreibung ist stark vereinfacht und zur Vertiefung empfehle ich Ihnen

Sind Bitcoins Geld und wenn ja, dann was für eine Art Geld? (zurück)

Bitcoins sind Geld, da Geld jedes anerkannte Zahlungs- oder Tauschmittel ist. Interessant wird die Frage, was für eine Geld Bitcoins sind.

  • Sie sind kein Naturalgeld (wie z.B. Muscheln, Pelze oder Tierprodukte) und auch kein Gewichtsgeld, wie z.B. Gold.
  • Ebenfalls sind Bitcoins kein Bargeld, wie anfassbare Münzen oder Banknoten.
  • Bitcoins sind aber auch kein Buchgeld (bzw. Giralgeld) oder E-Geld (wie z.B. PayPal-Geld). Beide Geldarten setzen voraus, dass deren Inhaber eine Forderung auf Auszahlung in Bargeld hat, wobei diese Forderung beim E-Geld digital verzeichnet ist. Bei Bitcoins gibt es jedoch keine zentrale Stelle, die sie ausgibt und damit keine Forderung.
  • Damit sind Bitcoins eine eigene Geldart für sich. Man könnte sie als digitale Zustände bezeichnen, die einen wirtschaftlichen Wert haben. Man spricht bei Bitcoins auch vom Kryptogeld, was auf die Art derer Erzeugung zurück geht. Eine andere Bezeichnung ist auch „Digitalgeld„, wobei dieser Begriff mit dem E-Geld verwechselbar ist.

Sind Bitcoins eine Währung? (zurück)

Als Währung wird Geld bezeichnet, dass von einem Staat als offizielles Zahlungsmittel anerkannt ist (ist es ein fremder Staat, spricht man von Sorten oder Devisen). Bitcoins sind jedoch von keinem Land als Zahlungsmittel anerkannt und damit zumindest keine offizielle Währung.

Bitcoins sind jedoch eine Privatwährung (auch Komplementärwährung genannt). Das heißt, Bitcoins sind Rechnungseinheiten, die einen wirtschaftlichen Gegenwert darstellen und Privatpersonen oder Unternehmen gehandelt werden. Damit sind sie z.B. mit Credits in Computerspielen oder Regionalwährung, wie dem Chiemgauer, vergleichbar.

Ist das Mining von Bitcoins zulassungspflichtig? (zurück)

Nein, das Mining (bzw. in Deutsch das „Schürfen“) von Bitcoins ist selbst nicht zulassungspflichtig. Vereinfacht gesagt ist es genauso wenig zulassungspflichtig wie der Druck von Spielgeld.

Eine Ausnahme kann jedoch vorliegen, wenn das Mining industrialisiert wird, also „Schürfrechte“ in Serverparks (so genannte Mining Pools) vergeben werden. In diesem Fall würde ich von einer Zulassungspflicht ausgehen.

Ist der Handel mit Bitcoins zulassungspflichtig? (zurück)

Auch der Kauf oder Verkauf von Bitcoins ist selbst nicht zulassungspflichtig, genauso wenig wie es der Aktienhandel ist.

Sind Dienstleistungen rund um Bitcoins wie der Börsenbetrieb, Kommissionsgeschäfte oder Finanzberatung zulassungspflichtig? (zurück)

Ja, Dienstleistungen rund um Bitcoins (Anlagevermittlung, Anlageberatung, multilaterale Handelssysteme, Abschlussvermittlung, Finanzportfolioverwaltung) stellen Finanzgeschäfte nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) dar, die zulassungspflichtig sind.

Für weitere Informationen hierzu empfehle ich die Lektüre des Stellungnahme der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu Bitcoins.

Worauf ist bei der Bezahlung mit Bitcoins in E-Commerce zu achten? (zurück)

Bitcoins werden auch in E-Commerce immer beliebter. Z.B. bieten die Shopify-Shops Bitcoins als Zahlungsart an. Diese Bezahlung wird über den Anbieter Bitpay abgewickelt.

Dabei fungiert der Bitcoin nur als Rechnungs- und Transfermittel. Tatsächlich wird der Betrag sofort in die jeweilige Währung zum aktuellen Kurs umgerechnet. Dasselbe gilt, wenn Geschäfte rückgängig gemacht werden.

In dieser Konstellation ist auch die Besteuerung unproblematisch. Wird eine mit 595 € verkaufte Ware in Bitcoins bezahlt, fließt exakt dieser Betrag auf das Konto des Verkäufers. Der Bitcoin ist dabei nur eine Transfer- also eine Zwischenwährung, über die das Geschäft ähnlich wie über PayPal abgewickelt wird. Es entsteht eine Betriebseinnahme von 500 € und die USt ist in Höhe von 19% also 95 € abzuführen.

Kompliziert wird es, wenn Bitcoins nicht nur eine Transferwährung, sondern das tatsächliche Entgelt ist. In diesem Fall berechnet sich die Betriebseinnahme anhand des Wertes des Bitcoins im Zeitpunkt dessen Transfers in das Händler-Wallet. Das ist beim Kauf selbst unproblematisch, da der Händler einen Bitcoin im Wert von 595 € erhält und die steuerliche Auswirkung daher gleich wie im obigen Beispiel ist.

Aber angenommen, der Bitcoin steigt innerhalb einer Woche und der Kunde erklärt den Widerruf des Vertrages. In diesem Fall sind die Leistungen zurück zu gewähren, so dass der Händler dadurch den sicher geglaubten Zuwachs von 595 € wieder zurück geben muss.

Meines Erachtens sollte darauf geachtet werden, dass Bitcoins in E-Commerce nur als Transferwährung verwendet werden.

Sind Bitcoins rechtlich als Sachen oder als Rechte zu behandeln? (zurück)

Weder noch. Bitcoins sind keine körperlichen Gegenstände und damit keine Sachen gem. § 90 BGB.

Bitcoins sind aber auch keine Rechte. Ein Recht ist der Anspruch von jemandem ein Tun oder Lassen zu fordern. Rechte können vertraglich begründet werden (z.B. Geldforderungen) oder wie Immaterialgüterrechte (z.B. Urheberrechte, Markenrechte, Patentrechte) durch den Gesetzgeber festgelegt werden.

Ein Bitcoin ist kein gesetzliches Immaterialgüterrecht, noch stellt er eine Forderung gegenüber irgendjemanden dar. Man kann natürlich von jemandem einen Bitcoin erwerben, woraus eine Forderung entsteht. Aber diese Forderung ist durch einen Vertrag vereinbart worden und ergibt sich nicht selbst „aus dem Bitcoin“.

Demzufolge sind Bitcoins weder Sachen noch Rechte, was Im Rahmen der Bestimmung von Vertragsarten bei Bitcoingeschäften relevant wird.

Was für eine Art rechtlicher Vertrag liegt beim Bitcoinerwerb vor? (zurück)

  • Es handelt sich nicht um einen Kaufvertrag gem. § 433 BGB, da nur Sachen gekauft werden können.
  • Es ist auch kein Rechtskauf gem. § 453 BGB, da Bitcoins keine Rechte sind (s.o.).
  • Ebenfalls ist es kein Tausch gem. § 480 BGB, da dieser traditionell nur den Tausch von Sachen oder Rechten beinhaltet (wobei sich das nicht direkt aus dem Gesetz ergibt und daher man sich m.E. darauf einigen könnte, auch Bitcoins darunter zu fassen).
  • Am besten passt ein Werkvertrag gem. § 631 BGB, bei dem ein Erfolg geschuldet wird, also das bestimmte Ergebnis einer Leistung (so genanntes Werk) stehen muss (wie z.B. die Herstellung einer Software). Der Erfolg ist bei Bitcoins der Transfer des digitalen Zustandes.

Sind Bitcoin-Delikte strafbar? (zurück)

Da Bitcoins keine Sachen sind, können nicht gestohlen werden, da ein Diebstahl gem. § 242 StGB die Wegnahme von Sachen voraussetzt. Jedoch kommen im Zusammenhang mit Bitcoins die folgenden Strafdelikte in Frage:

  • Datendelikte – Der unberechtigte Zugriff auf fremde Bitcoins wird in der Regel mit Datendelikten wie dem Ausspähen von Daten § 202a StGB, Abfangen von Daten § 202b StGB, sowie der Datenveränderung § 303a StGB und Computersabotage gem. § 303a StGB einhergehen.
  • Computerbetrug – Wer auf Datenverarbeitungsvorgänge Einfluss nimmt und z.B. eine Handelsplattform dazu bringt Bitcoins in das eigene Wallet, statt der berechtigten Person, zu transferieren, begeht zudem einen Computerbetrug gem. § 263a StGB.

Sind Bitcoins besteuerbar? (zurück)

Da Bitcoins werthaltige Güter darstellen, kann an deren Entstehung und deren Handel eine Steuerpflicht geknüpft werden kann. Dabei ist der rechtliche Hintergrund des Bitcoins für die Art der Besteuerung relevant.

Das heißt der Grundsatz „Pecunia non olet„, also „Geld stinkt nicht“ oder steuerrechtlich übersetzt „alles ist besteuerbar“ gilt auch für Bitcoins.

Ist das reine Halten von Bitcoins steuerpflichtig? (zurück)

Nein, da wir derzeit keine Vermögensteuer in Deutschland haben, also der reine Vermögensbestand nicht besteuert wird.

Ist der Handel mit Bitcoins steuerpflichtig? (zurück)

Wenn die Bitcoins sich im Betriebsvermögen befinden, also z.B. durch ein Unternehmen erworben werden, gilt dasselbe wie beim Mining. Die Differenz zwischen dem Anschaffungs- und Veräußerungspreis stellt einen steuerpflichtigen Betriebsgewinn dar. Das wäre z.B. der Fall, wenn ein gewerblicher Bitcoinminer weiter Bitcoins erwirbt.

Befinden sich Bitcoins dagegen im Privatvermögen, können die Gewinne aus Bitcoins als sog. Spekulationsgeschäft der Einkommensteuer unterliegen (§§ 22 Nr.2, 23 EStG). Voraussetzung ist, dass der Bitcoin innerhalb eines Jahres erworben und wieder veräußert wird und die Gewinne aus Spekulationsgeschäften im Jahr weniger als 600 € betragen. Wird der Bitcoin länger als ein Jahr gehalten ist der Gewinn steuerfrei.

FiFo-Methode: Um zu bestimmen welcher Bitcoin zuerst gekauft und welcher zuerst verkauft wurde, ist die Fifo-Methode anzuwenden („first in, first out“). Das bedeutet, dass der zuerst gekaufte Bitcoin als der zuerst verkaufte Bitcoin gilt. M.E. muss diese Methode pro Bitcoin-Wallet angewendet werden, da Bitcoin-Wallets separate Portfolios darstellen, deren Bitcoinbewegungen sich voneinander einfach trennen lassen.

Ist das Mining einkommensteuerpflichtig? (zurück)

Das kommt drauf an, ob das Mining privat oder gewerblich betrieben wird. Sobald das Mining auf die nachhaltige Erzielung von Gewinnen ausgerichtet ist, liegt ein Gewerbe gem. § 15 EStG vor.

D.h. wer im Hintergrund Bitcoins schürft, weil der Rechner „sonst nichts zu tun“ hätte, wird in der Regel nicht gewerblich handeln. Wer sich dagegen Rechner anschafft und damit gezielt in die Bitcoinerzeugung investiert, um so Geld zu verdienen, wird gewerblich handeln.

In diesem Fall stellen Bitcoins steuerrechtlich relevante Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens dar, die mit den Kosten der Herstellung anzusetzen sind. Werden die Bitcoins später abgegeben, stellt die Differenz zwischen den Herstellungs- und dem Abgabepreis den Gewinn dar.

Ist das Mining umsatzsteuerpflichtig? (zurück)

Nein, die Herstellung selbst stellt keine Lieferung oder sonstige Leistung im Sinne des § 1 Abs.1 UStG dar, d.h. es liegt kein Umsatz vor, an den die Steuerpflicht geknüpft wird.

Ist der Handel mit Bitcoins umsatzsteuerpflichtig? (zurück)

Die Verwendung von Bitcoins als Zahlungsmittel ist keine Leistung im Sinne des § 1 Abs.1 UStG und damit umsatzsteuerfrei. Das heißt wer mit Bitcoins bezahlt, muss keine Umsatzsteuer leisten.

Anders sieht es dagegen aus, wenn jemand Bitcoins veräußert. In diesem Fall handelt es sich um eine sonstige Leistung die grundsätzlich steuerbar ist, aber steuerfrei sein könnte.

Eine Steuerfreiheit für Geschäfte mit gesetzlichen Zahlungsmitteln gem. § 4 Nr. 8b UStG scheidet aus, da Bitcoins keine gesetzlich anerkannten Zahlungsmittel sind. Erwogen wird eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8c UStG als „Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren„, wobei die Vorschrift analog angewendet werden müsste, da Bitcoins keines dieser Wirtschaftsgüter darstellen (zu Bitcoins als Forderungen s.o.).

Das heißt, bis das Bundesministerium für Finanzen keine klare Erklärung heraus gibt, kann sich jeder seine eigene Meinung bilden. Ich würde mich auf die Steuerfreiheit berufen. Auch wenn die Finanzbehörden eine Steuerpflicht sehen, kann dieser Streit immer noch vor den Finanzgerichten ausgefochten werden.

Können Steuerbehörden Bitcoinflüsse überwachen oder sind Bitcoins anonym? (zurück)

Bitcoins selbst sind für sich anonym. Allerdings sind sie über die Signatur zu einem Bitcoin-Wallet zurück verfolgbar. Wer den Inhaber des Wallets kennt, kann auch die Bitcoinflüsse nachvollziehen.

Zudem können reguläre Geldflüsse, z.B. bei Bitcoingeschäften nachvollzogen werden. Da eine Steuerhinterziehung erst nach 10 Jahren verjährt und die staatlichen Überwachungsmaßnahmen sich fortentwickeln, empfehle ich die Einnahmen aus Bitcoins gegenüber dem Finanzamt zu erklären.

Vollzugsdefizit: Der Staat hat eine Pflicht für eine Überwachung der Geldflüsse und damit gleichmäßige Besteuerung als Gleichheitsprinzip gem. Art 3 GG zu sorgen (s. BVerfG, 09.03.2004 – 2 BvL 17/02 „Vollzugsdefizit“). Dies ist ein wesentliches Argument für eine staatliche Überwachung der Bitcoingeschäfte, da bei Ungleichbehandlung der Staat seinen Besteuerungsanspruch bei Spekulationsgeschäften verlieren könnte.

  • iTunes
  • Subscribe

Wir freuen uns über Bewertungen bei iTunes, inhaltliche/juristische Kommentare unten in den Kommentaren und Anmerkungen zu Moderation und technischer Produktion im Blog von Marcus Richter. Wer die Produktion des Podcasts unterstützen möchte, kann dies hier tun.

Weitere Informationen zum Thema:

Der Beitrag Bitcoins – Rechtsbelehrung Folge 13 (Jura-Podcast mit FAQ in Shownotes) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.