Letzte Woche bekam ich die erste Anfrage eines geschätzten externen Datenschutzbeauftragten, dessen Kundschaft ein Schreiben mit einer Schmerzensgeldforderung wegen der Verwendung von Google Webfonts erhalten hat.
Wir fanden das Schreiben beide schon etwas merkwürdig, weil es keine klassische Abmahnung war, sondern als Schreiben einer Privatperson daher kam, das sich sinngemäß las wie eine freundliche Bitte einer Zahlung von Schadensersatz wegen der Verwendung von Google Webfonts.
Diese Woche erhielt ich nun die zweite Anfrage eines anderen ebenfalls geschätzten externen DSB, dessen Kundschaft auch so ein Schreiben erhalten hat. Das machte mich dann doch stutzig. Daraufhin haben wir die Schreiben einmal abgeglichen. Und siehe da…es sind nahezu identische Schreiben eines Herrn N. aus Nürnberg. Unterschiedlich war nur die Anschrift der Empfängerin und die Adresse der Internetseite der Empfängerin des Schreibens. In diesen Schreiben verlangt Herr N. unter Berufung auf das Urteil des LG München I (siehe meinen Beitrag hier) eine Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 100,00 €.
Besonders ist an dem Schreiben, dass es „pseudo-freundlich“ formuliert ist. Von Rechtschreib- und Grammatikfehlern einmal abgesehen.
Wenn ich allein ich als kleiner Einzelanwalt allerdings schon binnen weniger Tage von zwei Fällen zu wissen bekomme, dann liegt die Annahme nahe, dass Herr „N.“ aus Nürnberg die Schreiben möglicherweise massenhaft versendet hat. Und wenn das der Fall sein und auch nur ein kleiner Teil der Empfängerin zahlen sollte, dann kommt da schon ein nettes „Sümmchen“ zusammen.
Warum diese Taktik nicht unschlau ist und auf diese Weise ggf. doch viele Unternehmen zu einer Zahlung geneigt sind, erläutere ich in dieser Podcast-Episode.