In sozialen Angelegenheiten haben Betriebsräte weitreichende Mitbestimmungsrechte. In § 87 BetrVG benötigt der Arbeitgeber grundsätzlich die Zustimmung des Betriebsrats, um eine Regelung im Betrieb treffen zu können. Dementsprechend bewegen sich Betriebsräte rechtlich relativ häufig in diesem rechtlichen Umfeld.
Umso wichtiger ist es zu wissen, welche Grundsätze und Gesetzmäßigkeiten im Rahmen der Mitbestimmung nach § 87 BetrVG gelten. Folgende Punkte gilt es, gedanklich für sich zu klären:
Umso wichtiger ist es zu wissen, welche Grundsätze und Gesetzmäßigkeiten im Rahmen der Mitbestimmung nach § 87 BetrVG gelten. Folgende Punkte gilt es, gedanklich für sich zu klären:
- Wann ist die Mitbestimmung nach § 87 BetrVG eingeschränkt oder ausgeschlossen?
- Wie werden Mitbestimmungsrechte wahrgenommen?
- Kann der Betriebsrat auch eigene Regelungen vorschlagen/durchsetzen?
- Welche Rechtsfolgen gibt es im Verhältnis zu Arbeitnehmern, wenn Mitbestimmungsrechte nicht beachtet werden?
Auf diese Themen und auf weitere wichtige Fragestellungen bei § 87 BetrVG gehen wir in dieser Folge im Einzelnen ein.
Viel Spaß dabei!
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Viele Grüße aus Hamburg
Raphael Lugowski
Hamza Gülbas
Kontakt
Betriebsrat Kanzlei / Smart Arbeitsrecht
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