AirBnB, Uber & Co: Was bringt die Shareconomy? – Rechtsbelehrung Folge 34 (Jura-Podcast)


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Apr 11 2016 74 mins   611 1 0

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Quellen Beitragsgrafik: Vordergrund von Manniac; Hintergrund Grundlage von tommypjr unter CC-BY

In dieser Folge widmen uns der Share Economy und stellen fest, dass die Wirklichkeit sich wieder einmal schneller entwickelt als das Recht. Während das Gesetz die private Nachbarschaftshilfe, Genossenschaften oder Unternehmensangebote gut abdecken kann, kommt es mit dem Mischwesen der Share Economy nicht gut zurecht.

Hinweis zu Begrifflichkeiten: Es existiert keine einheitliche Definition von Share Economy (auch als Shareconomy, Collaborative Economy oder Kollaborativer Konsum bezeichnet, s. Wikipedia). Wir verstehen darunter Plattformen, wie z.B. Airbnb (Wohnraum) oder Uber (Fahrdienste), die ihren Nutzern gegen eine Provision die Möglichkeit bieten, in einen Leistungsaustausch zu treten.

Anders als bei der Nachbarschaftshilfe, ist die Share Economy nicht lediglich ein Tauschsystem unter Gleichen. Vielmehr werden die Tauschleistungen durch Unternehmen vermittelt, die häufig an Profiten und einer engmaschigen der Kontrolle von Teilnehmern interessiert sind. Zudem geraten die Teilnehmer oft ungewollt und unbewusst in eine Unternehmer-Rolle, obwohl ihre Stellung bei genauer Betrachtung eher Verbrauchern oder Arbeitnehmern entspricht.

Zu Gast: Miika Blinn

Es ist also wieder mal alles rechtlich nicht so einfach. Daher sind wir Herrn Miika Blinn (Twitter) für seine Unterstützung als Gast dieser Folge sehr dankbar. Als Ökonom und Referent beim Team Digitales und Medien der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) unterstützte er uns vor allem mit sozial-wirtschaftlichen Einblicken in die Share Economy. Danke sehr und wir wünschen viel Spaß beim Zuhören!

  • Themenvorschläge, Anregungen, Kritiken, aber auch Komplimente sind in den Beiträgen zu den Folgen oder per Twitter sehr willkommen: @RBL_rfm (Podcast-Account), @monoxyd (Marcus Richter), @thsch (Thomas Schwenke).

P.S. Recht mit Pombel, dem JuraPinguin gibt es bei Snapchat (@thschwenke)

Inhalte des Podcasts:

  • 00:00:00 – Hausmeisterei, Vegimite, Kritik an Tortendiagrammen und wir rendern wieder ein bisschen
  • 00:03:55 – Vorstellung unseres Gastes Dipl.Ökonom Miika Blinn, vom vzbv e.V.
  • 00:05:00 – Was ist die Shareconomy? Welche Arten von Verträgen werden geschlossen? Als Beispiele dienen uns Airbnb und Uber.
  • 00:08:00 – Sharingeconomy und Verbraucherschutz
  • 00:10:30 – Wann wird der Verbraucher zum Geschäftsmann?
  • 00:15:30 – Von der noblen Grundidee des Teilens bis zur maximalen Ausbeutung des Kapitals im Sharing 2.0 durch die Plattformen.
  • 00:22:00 – Die Rolle der Plattformanbieter und sind Reputationssysteme alleine Alternative zum Verbraucherschutz durch staatliche Regulierung oder wird auf diese Art und Weise die Menschenwürde verletzt?
  • 00:29:30 – Sind Dienstleister auf Sharingplattformen lediglich getarnte Arbeitnehmer?
  • 00:33:00 – Welche Ansprüche bestehen gegen die Plattformanbieter. Oder sind sie haftungsbefreit?
  • 00:38:00 – Wie ist der vzbv e.V. in der Sharing Economy engagiert?
  • 00:40:00 – Wird auch der Beschäftigtendatenschutz unterlaufen? Und ist es eine Schwarzarbeitsökonomie oder werden neue Steuerquellen erschlossen?
  • 00:45:00 – Wer sind die Leidtragenden der Disruption und wer sollten sie sein?
  • 00:56:00 – Aus dem Blickwinkel des Verbraucherschützers und des Juristen: Ist die Sharing Economy eine positive oder eine negative Entwicklung? (und warum die Airbnb zur Wohnungskündigung führen kann)
  • 01:02:00 – Wie kann sich die Sharing Economy auf die Gesellschaft auswirken? Totale Dommodifizierung oder Vorteile für das Gemeinwohl durch optimale Ressourcennutzung? Und ist die juristische Analogie auf Gesellschaftsverträge anwendbar?

Angesprochene Fälle, Gesetze und Urteile:

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