Wann darf ich Privatpersonen zu Beweiszwecken filmen? – Rechtsbelehrung 126


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Jun 25 2024 100 mins   416 1 1

In der heutigen Folge knüpfen wir an die Folge 125 an, in der wir über das Filmen von Polizeikräften im Einsatz sprachen. Auch dieses Mal steht der Videobeweis im Mittelpunkt, jedoch beleuchten wir ihn aus einer anderen Perspektive: dem Verhältnis von Privatpersonen untereinander.



Dabei decken wir eine breite Palette von Situationen ab – von Gewaltverbrechen über falsch geparkte Fahrzeuge bis hin zu moralisch fragwürdigem Verhalten in Sylter Strandbars. Wir sprechen über den Einsatz von Videoaufnahmen als Beweismittel und als Mittel, um potentielle Angriffe abzuwehren. Zudem betrachten wir nicht nur die Aufnahme selbst, sondern auch die Verbreitung und mögliche Veröffentlichung von Videobeweisen.



Die rechtliche Lage ist hierbei ebenso kompliziert wie bei der Aufnahme von Polizeikräften. Deshalb freuen wir uns, auch diesmal Dr. Markus Wünschelbaum als Gast begrüßen zu dürfen, der diese komplexe Rechtslage erläutert. Wie schon bei den Aufnahmen von Polizeikräften liegt auch hier der Schwerpunkt auf der Abwägung der Rechte der aufgezeichneten Personen gegenüber den Interessen an der Aufzeichnung.





Als Gast begrüßen wir Dr. jur. Markus Wünschelbaum, Referent beim Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, Studium der Rechtswissenschaften in Hamburg und St. Petersburg. (LinkedIn).


Außerdem geben wir euch praktische Tipps, wie ihr euch in verschiedenen Situationen verhalten könnt und wie ihr prüfen könnt, ob eine Videoaufnahme zulässig ist oder besser unterlassen werden sollte.



Wir bedanken uns erneut bei Dr. Markus Wünschelbaum und freuen uns schon auf die dritte Folge unserer Reihe zum Videobeweis. Beim nächsten Mal wird es darum gehen, ob staatliche Kräfte wie z.B. Polizeikräfte Bild- und Tonaufnahmen von Bürgern erstellen dürfen.



Viel Vergnügen beim Hören und wir freuen uns auf eure Kommentare, die wir wie gewohnt spätestens im nächsten Obiter Dictum aufgreifen werden.



Zeitmarken




  • 00:00:00 – Vorstellung des Themas und unseres Gastes Dr. Markus Wünschelbaum.


  • 00:04:46 – Zusammenfassung der letzten Folge und die Problematik eines dynamischen Geschehens (am Beispiel der Aufnahme eines tödlichen Messerangriffs auf einen Polizisten in Mannheim).


  • 00:17:00 – Darf ich es auf Video festhalten, wenn sich andere Menschen streiten?


  • 00:24:00 – Ist es datenschutzrechtlich erlaubt, Videobeweise zu sichern und warum die DSGVO auch für Privatpersonen zur Anwendung kommt.


  • 00:32:00 – Ist die Videoaufnahme das bessere Beweismittel?


  • 00:41:00 – Ist das Fotografieren von Falschparkern erlaubt und sind Autokennzeichen personenbezogene Daten?


  • 00:55:30 – Wie kann man einschätzen, wann ein Geschehen rechtswidrig ist, um es zu Beweiszwecken aufzeichnen zu dürfen, und was passiert, wenn man sich irrt?


  • 01:05:00 – Macht es einen Unterschied, wem man die Aufnahmen zeigt oder sie veröffentlicht?


  • 01:08:00 – Dürfen Videoaufnahmen als Mittel zur Vermeidung von Gefahren, z.B. das aufnehmende Smartphone in der Hand, oder gar eine dauerhafte Videoüberwachung erlaubt sein?


  • 01:17:00 – Geht man das Risiko ein, dass die Sicherung des Videobeweises zu einer Straftat führen könnte?


  • 01:31:00 – Dürfen die erstellten Aufnahmen später veröffentlicht werden und wann wird dies strafbar? (unter Bezugnahme auf die Aufnahme menschenverachtenden Gesängen junger Menschen in einer Sylter Strandbar).



Alle Folgen der „Videoaufnahmen & Datenschutz“-Reihe





Weiterführende Links und Urteile





Maßgebliche Gesetze:




  • Art. 6 Abs. 1 lit. d DSGVO – Erlaubnis der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;


  • Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO – Erlaubnis der Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf Grundlage berechtigter Interessen.


  • Erwägungsgrund 50 zur DSGVO „Weiterverarbeitung“.


  • §§ 22, 33 KUG – Strafbarkeit der Veröffentlichung von Aufnahmen ohne Einwilligung


  • § 24 KUG – Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung von Bildaufnahmen durch Behörden für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit.


  • § 201 StGB – Strafbarkeit des nichtöffentlich gesprochenen Wortes.


  • § 201a StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen.


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