Wie bereits die J 28/03 befasst sich J 01/24 mit der Frage, ob eine europäische Patentanmeldung noch anhängig ist, nachdem eine Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erteilung des betreffenden Patents eingelegt wurde, obwohl der Hinweis auf die Erteilung bereits veröffentlicht wurde. Mit ihrer Entscheidung J 01/24 vom 16. April 2024 wich die Juristische Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (EPA) vom in J 28/03 aufgestellten Grundsatz ab, dass die Antwort auf die Frage, ob die Stammanmeldung noch „anhängig“ ist, vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens abhängt. Stattdessen wurde in der Entscheidung J 01/24 geprüft, ob sich aus der Patentanmeldung noch materielle Rechte (beispielsweise ein einstweiliger Schutz) ergeben. Dies war der Fall, da nach der gängigen Praxis des EPA die Beschwerde des Anmelders gegen die Erteilung eines Patents als wirksam eingelegt behandelt wurde, mit der Folge, dass der Hinweis auf die Erteilung in einem solchen Fall gelöscht wurde. Die Entscheidung J 01/24 bietet daher Anmeldern, die es versäumt haben, eine europäische Teilanmeldung vor der Bekanntmachung des Hinweises auf Erteilung der Stammanmeldung einzureichen, einen Ausweg, um dieses Versäumnis zu beheben, nämlich durch Einlegen einer Beschwerde gegen die Erteilungsentscheidung und das anschließende Einreichen der Teilanmeldung.
Diese Episode mit weiterführenden Informationen finden Sie in Kürze auch in schriftlicher Form in unserem Blog unter:
https://kandidatentreff.de/category/blog/
Autor: Niels Malkomes, Georg Anetsberger | Musik: "A Night Alone" von TrackTribe (CC BY 3.0)