Niko Härting und Stefan Brink werten zunächst die Grundgesetzänderung zum Schutz des Bundesverfassungsgerichts aus. Die Struktur und Zusammensetzung sowie die Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind nun im Grundgesetz festgeschrieben. Somit wurden einige Regelungen aus dem einfachen Gesetz (Bundesverfassungsgerichtsgesetz), welche jederzeit mit einfacher Mehrheit geändert werden können, durch die Hürde der 2/3-Mehrheit zur Veränderung des Grundgesetz geschützt. Transparenzregelungen in Bezug auf die Wahl der Richter des Bundesverfassungsgerichts, welche das Vertrauen in unsere Verfassungshüter stärken würden, wurden bedauerlicherweise nicht beschlossen.
Ab Minute 13:47 werden zwei Entscheidungen zum Datenschutz, insbesondere zum Thema der Datenminimierung besprochen.
In Polen konnten Erziehungsberechtigte der Verarbeitung eines Fingerabdrucks zwecks Identitätsfeststellung bei der Essensausgabe einwilligen. Andernfalls musste die Identität der Schülerin analog über eine Liste in einer separaten Schlange festgestellt werden. Die polnische Datenschutzbehörde bezweifelte die Wirksamkeit der Einwilligung mangels Freiwilligkeit. Das Verwaltungsgericht in Polen widersprach der Behörde. Trägt die Entscheidung den besonderen Anforderungen für biometrische Daten des Art. 9 DSGVO hinreichend Rechnung?
Ab Minute 27:52 geht es um die EuGH-Entscheidung vom 9.1.2025 (Az. C-394/23) in der das Gericht entschied, dass die Erhebung der Geschlechtsangabe für die französische Bahngesellschaft SNCF nicht erforderlich sei. Härting und Brink beschäftigen sich genauer mit der Auslegung des Art. 6 Abs. 1 lit. a bis f DSGVO (Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung), insbesondere wird die Anwendung des EuGH der Datenverarbeitung zwecks der Vertragsdurchführung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) kritisiert. Last but not least setzt der EuGH im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO einen strengen Maßstab fest: Aus dem Erforderlichkeitsgrundsatz wird das Erfordernis einer ,,unbedingten Notwendigkeit“.