Whistleblowing


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May 07 2024 31 mins   12
Welche Missstände muss ich als Arbeitnehmerin melden? Ist die Anonymität gewahrt? Welche Pflichten habe ich als Arbeitgeberin?

Welche Vorfälle am Arbeitsplatz muss oder darf ich als Arbeitnehmerin melden? Wo erstatte ich die Meldung am besten? Zu welchen Handlungen ist eine Arbeitgeberin in der Folge verpflichtet?


Wenn ein sog. «Whistleblower» tätig wird, hat er einen Missstand am Arbeitsplatz festgestellt. Dazu gehören beispielsweise Veruntreuungshandlungen des Vorgesetzten, eine beobachtete sexuelle Belästigung oder ein Mitarbeiterdiebstahl. Auch Mobbing einer Arbeitskollegin kann ein Fehlverhalten darstellen, das Anlass zu einer Meldung sein kann.


All diesen Fällen ist gemein, dass der Whistleblower als Insider über Informationen verfügt, die er melden möchte, um Missstände aufzudecken. Aber darf er das? Und wo soll er die Meldung einreichen? Darf diese auch anonym erfolgen? Was passiert, wenn die Arbeitgeberin diese Missstände nicht hören möchte?


Rechtlich gesehen ist die Arbeitnehmerin an die Treue- und Geheimhaltungspflicht gebunden, die grundsätzlich auch in Bezug auf festgestellte Missstände gilt, sofern keine höheren Interessen entgegenstehen. Zudem muss jeweils das Verhältnismässigkeitsprinzip beachtet werden. Die Rechtsprechung hat für die Beurteilung, ob und vor allem wo die Meldung gemacht werden darf, eine dreistufige Meldekaskade entwickelt. Diese wird im Podcast «Arbeitsrecht Inside» eingehend erläutert und mit Beispielen untermauert.


Die Arbeitgeberin treffen im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht verschiedene Pflichten, die sie bei einer eingegangenen Meldung beachten muss. Zentral ist vor allem, dass ein korrekt meldender Mitarbeiter einen Kündigungsschutz gegen eine missbräuchliche Entlassung geniesst. Notwendig ist in allen Fällen eine genaue Prüfung des Einzelfalls.


Im Podcast «Arbeitsrecht Inside» sprechen Prof. Dr. Roger Rudolph von der Universität Zürich und Milena Ragaz über «Whistleblowing am Arbeitsplatz» und die rechtlichen Herausforderungen bei Meldungen von Missständen. Zudem diskutieren wir über interessante Grundsatzurteile und werfen auch einen kurzen Blick über die Landesgrenzen.


Mehr Infos über Professor Roger Rudolph gibt es hier:
https://www.ius.uzh.ch/de/staff/professorships/alphabetical/rudolph.html